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Verfassungsurkunde
für das Großherzogtum Baden
22. August 1818*
(Staats- und Regierungsblatt
1818, S. 101 ff.)
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Carl, von Gottes Gnaden
Großherzog zu Baden, Herzog zu Zähringen etc.
Als Wir bereits im Jahr 1816
Unsern Unterthanen wiederholt bekannt machten, dem Großherzogthum
eine Landständische Verfassung geben zu wollen, so hegten Wir den
Wunsch, und die Hoffnung, daß sämmtliche Bundesglieder über
eine unabänderliche, wesentliche Grundlage dieser allen deutschen
Völkern zugesicherten Einrichtungen übereinkommen und nur in
Entwicklung der aufgestellten Grundsätze ein jeder einzelner Staat
seinen besonderen Bedürfnissen, mit Rücksicht auf bestehende
Verhältnisse, folgen möchte.
Da sich jedoch, nach den letzten,
über diesen Gegenstand bey dem Bundestage abgelegten Abstimmungen
der Zeitpunkt noch nicht bestimmt voraussehen läßt, in welchem
die Gestaltung der Ständischen Verfassung einen Gegenstand gemeinschaftlicher
Berathungen bilden dürfte, so sehen Wir Uns nunmehr veranlaßt,
die Unsern Unterthanen gegebene Zusicherung auf die Art und Weise in Erfüllung
zu setzen, wie sie Unserer innern freyen und festen Ueberzeugung entspricht.
Von dem aufrichtigsten Wunsche
durchdrungen, die Bande des Vertrauens zwischen Uns und Unserm Volke immer
fester zu knüpfen, und auf dem Wege, den Wir hierdurch bahnen, alle
Unsre Staats-Einrichtungen zu einer höhern Vollkommenheit zu bringen,
haben Wir nachstehende Verfassungsurkunde gegeben, und versprechen feierlich
für Uns und Unsre Nachfolger, sie treulich und gewissenhaft zu halten
und halten zu lassen.
I. Von dem Großherzogthum
und der Regierung im Allgemeinen
§ 1
Das Großherzogthum bildet
einen Bestandtheil des deutschen Bundes.
§ 2
Alle organischen Beschlüsse
der Bundes-Versammlung, welche die verfassungsmäßigen Verhältnisse
Deutschlands oder die Verhältnisse deutscher Staatsbürger im
Allgemeinen betreffen, machen einen Theil des badischen Staatsrechts aus,
und werden für alle Classen von Landesangehörigen verbindlich,
nachdem sie von dem Staatsoberhaupt verkündet worden sind.
§ 3
Das Großherzogthum ist
untheilbar und unveräußerlich in allen seinen Theilen.
§ 4
Die Regierung des Landes ist
erblich in der großherzoglichen Familie nach den Bestimmungen der
Declaration vom 4. October 1817, die als Grundlage des Hausgesetzes einen
wesentlichen Bestandtheil der Verfassung bilden und als wörtlich
in gegenwärtiger Urkunde aufgenommen betrachtet werden soll.
§ 5
(1) Der Großherzog vereinigt
in Sich alle Rechte der Staatsgewalt, und übt sie unter den in dieser
Verfassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen aus.
(2) Seine Person ist heilig
und unverletzlich.
§ 6
Das Großherzogthum hat
eine ständische Verfassung.
II. Staatsbürgerliche
und politische Rechte der Badener und besondere Zusicherungen
§ 7
(1) Die staatsbürgerlichen
Rechte der Badener sind gleich in jeder Hinsicht, wo die Verfassung nicht
namentlich und ausdrücklich eine Ausnahme begründet.
(2) Die großherzoglichen
Staatsminister und sämmtliche Staatsdiener sind für die genaue
Befolgung der Verfassung verantwortlich.
§ 8
Alle Badener tragen ohne Unterschied
zu allen öffentlichen Lasten bey. Alle Befreyungen von directen oder
indirecten Abgaben bleiben aufgehoben.
§ 9
(1) Alle Staatsbürger
von den drey christlichen Confessionen haben zu allen Civil- und Militärstellen
und Kirchenämtern gleiche Ansprüche.
(2) Alle Ausländer, welchen
Wir ein Staatsamt conferiren, erhalten durch diese Verleihung unmittelbar
das Indigenat.
§ 10
Unterschied in der Geburt und
der Religion begründet, mit der für die standesherrlichen Familien
durch die Bundesacte gemachten Ausnahme, keine Ausnahme der Militärdienstpflicht.
§ 11
Für die bereits für
ablöslich erklärten Grundlasten und Dienstpflichten und alle
aus der aufgehobenen Leibeigenschaft herrührenden Abgaben soll durch
ein Gesetz ein angemessener Abkaufsfuß regulirt werden.
§ 12
Das Gesetz vom 14. August 1817,
über die Wegzugsfreyheit, wird als ein Bestandtheil der Verfassung
angesehen.
§ 13
Eigenthum und persönliche
Freyheit der Badener stehen für alle auf gleicher Weise unter dem
Schutze der Verfassung.
§ 14
(1) Die Gerichte sind unabhängig
innerhalb der Grenzen ihrer Competenz.
(2) Alle Erkenntnisse in bürgerlichen
Rechtssachen müssen von den ordentlichen Gerichten ausgehen.
(3) Der großherzogliche
Fiscus nimmt in allen aus privatrechtlichen Verhältnissen entspringenden
Streitigkeiten Recht vor den Landesgerichten.
(4) Niemand kann gezwungen
werden, sein Eigenthum zu öffentlichen Zwecken abzugeben, als nach
Berathung und Entscheidung des Staatsministeriums, und nach vorgängiger
Entschädigung.
§ 15
(1) Niemand darf in Criminalsachen
seinem ordentlichen Richter entzogen werden.
(2) Niemand kann anders als
in gesetzlicher Form verhaftet und länger als zweymal 24 Stunden
im Gefängniß festgehalten werden, ohne über den Grund
seiner Verhaftung vernommen zu seyn.
(3) Der Großherzog kann
erkannte Strafen mildern oder ganz nachlassen, aber nicht schärfen.
§ 16
Alle Vermögens-Confiscationen
sollen abgeschafft werden.
§ 17
Die Preßfreyheit wird
nach den künftigen Bestimmungen der Bundesversammlung gehandthabt
werden.
§ 18
Jeder Landeseinwohner genießt
der ungestörten Gewissensfreyheit und in Ansehung der Art seiner
Gottesverehrung des gleichen Schutzes.
§ 19
Die politischen Rechte (der
drey christlichen Religionstheile) sind gleich.
§ 20
Das Kirchengut und die eigenthümlichen
Güter und Einkünfte der Stiftungen, Unterrichts- und Wohlthätigkeitsanstalten
dürfen ihrem Zwecke nicht entzogen werden.
§ 21
Die Dotationen der beyden Landesuniversitäten
und anderer höherer Lehranstalten, sie mögen in eigenthümlichen
Gütern und Gefällen oder in Zuschüssen aus der allgemeinen
Staatscasse bestehen, sollen ungeschmälert bleiben.
§ 22
(1) Jede, von Seite des Staats
gegen seine Gläubiger übernommene Verbindlichkeit ist unverletzlich.
(2) Das Institut der Amortisationscasse
wird in seiner Verfassung aufrecht erhalten.
§ 23
Die Berechtigungen, die durch
das Edict vom 23. April 1818 den dem Großherzogthum angehörigen,
ehemaligen Reichsständen und Mitgliedern der vormaligen unmittelbaren
Reichsritterschaft verliehen worden sind, bilden einen Bestandtheil der
Staatsverfassung.
§ 24
Die Rechtsverhältnisse
der Staatsdiener sind in der Art, wie sie das Gesetz vom Heutigen festgestellt
hat, durch die Verfassung garantirt.
§ 25
Die Institut der weltlichen
und geistlichen Witwwencasse und der Brandversicherung sollen in ihrer
bisherigen Verfassung fortbestehen und unter den Schutz der Verfassung
gestellt seyn.
III. Ständeversammlung.
Rechte und Pflichten der Ständeglieder
§ 26
Die Landstände sind in
zwey Kammern abgetheilt.
§ 27
Die erste Kammer besteht:
1. aus den Prinzen des großherzoglichen
Hauses,
2. aus den Häuptern der
standesherrlichen Familien,
3. aus dem Landesbischoff und
einem vom Großherzog lebenslänglich ernannten protestantischen
Geistlichen mit dem Range eines Prälaten,
4. aus acht Abgeordneten des
grundherrlichen Adels,
5. aus zwey Abgeordneten der
Landes-Universitäten,
6. aus den vom Großherzog,
ohne Rücksicht auf Stand und Geburt zu Mitgliedern dieser Kammer
ernannten Personen.
§ 28
(1) Die Prinzen des Hauses
und die Standesherren treten, nach erlangter Volljährigkeit, in die
Ständeversammlung ein. Von denjenigen standesherrlichen Familien,
die in mehrere Zweige sich theilen, ist das Haupt eines jeden Familienzweigs,
der im Besitz einer Standesherrschaft sich befindet, Mitglied der ersten
Kammer.
(2) Während der Minderjährigkeit
des Besitzers einer Standesherrschaft ruhet dessen Stimme.
(3) Die Häupter der adelichen
Familien, welchen der Großherzog eine Würde des hohen Adels
verleihet, treten, gleich den Standesherren, als erbliche Landstände
in die erste Kammer. Sie müssen aber ein nach dem Rechte der Erstgeburt
und der Linealerbfolge erbliches Stamm- oder Lehngut besitzen, das in
der Grund- und Gefällsteuer, nach Abzug des Lastencapitals, wenigstens
zu 300 000 Gulden angeschlagen ist.
§ 29
(1) Bey der Wahl der grundherrlichen
Abgeordneten sind sämmtliche adeliche Besitzer von Grundherrschaften,
die das 21. Lebensjahr zurückgelegt und im Lande ihren Wohnsitz haben,
stimmfähig. Wählbar sind alle stimmfähige Grundherren,
die das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben. Jede Wahl gilt für
acht Jahre. Alle vier Jahre tritt die Hälfte der grundherrlichen
Deputirten aus.
(2) Adelichen Güterbesitzern
kann der Großherzog die Stimmfähigkeit und Wählbarkeit
bey der Grundherrenwahl beylegen, wenn sie ein Stamm- oder Lehngut besitzen,
das in der Grund- und Gefällsteuer, nach Abzug des Lastencapitals,
wenigstens auf 60 000 Gulden angeschlagen ist, und nach dem Rechte der
Erstgeburt nach der Linealerbfolge vererbt wird.
§ 30
In Ermangelung des Landesbischoffs
tritt der Bisthumsverweser in die Ständeversammlung.
§ 31
Jede der beyden Landesuniversitäten
wählt ihren Abgeordneten auf vier Jahre aus der Mitte der Professoren
oder aus der Zahl der Gelehrten oder Staatsdiener des Landes nach Willkühr.
Nur die ordentlichen Professoren sind stimmfähig.
§ 32
Die Zahl der vom Großherzog
ernannten Mitglieder der ersten Kammer darf niemals acht Personen übersteigen.
§ 33
Die zweyte Kammer besteht aus
63 Abgeordneten der Städte und Aemter nach der dieser Verfassungsurkunde
angehängten Vertheilungsliste.
§ 34
Diese Abgeordneten werden von
erwählten Wahlmännern erwählt.
§ 35
Wer wirkliches Mitglied der
ersten Kammer oder bey der Wahl der Grundherren stimmfähig oder wählbar
ist, kann weder bey Ernennung der Wahlmänner ein Stimmrecht ausüben,
noch als Wahlmann oder Abgeordneter der Städte und Aemter gewählt
werden.
§ 36
Alle übrigen Staatsbürger,
die das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, im Waldistrict als Bürger
angesessen sind oder ein öffentliches Amt bekleiden, sind bey der
Wahl der Wahlmänner stimmfähig und wählbar.
§ 37
(1) Zum Abgeordneten kann ernannt
werden, ohne Rücksicht auf Wohnort, jeder durch den § 35 nicht
ausgeschlossene Staatsbürger, der
1. einer der drey christlichen
Confessionen angehört,
2. das 30. Lebensjahr zurückgelegt
hat, und
3. in dem Grund-, Häuser-
und Gewerbssteuer-Kataster wenigstens mit einem Capital von 10 000 Gulden
eingetragen ist, oder eine jährliche lebenslängliche Rente von
wenigstens 1500 Gulden von einem Stamm- oder Lehnguts-Besitze oder eine
fixe ständige Besoldung oder Kirchenpfründe von gleichem Betrag
als Staats- oder Kirchendiener bezieht, auch in diesen beyden letztern
Fällen wenigstens irgend eine directe Steuer aus Eigenthum zahlt.
(2) Landes-, standes- und grundherrliche
Bezirksbeamte, Pfarrer, Physici und andere geistliche oder weltliche Localdiener
können als Abgeordnete nicht von den Wahlbezirken gewählt werden,
wozu ihr Amtsbezirk gehört.
§ 38
Die Abgeordneten der Städte
und Aemter werden auf acht Jahre ernannt und so, daß die Kammer
alle zwey Jahre zu einem Viertel erneuert wird.
§ 39
Jede neue Wahl eines Abgeordneten,
die wegen Auflösung der Versammlung oder wegen des regelmäßigen
Austritts eines Mitglieds nöthig wird, zieht eine neue Wahl der Wahlmänner
nach sich.
§ 40
Jeder Austretende ist wieder
wählbar.
§ 41
Jede Kammer erkennt über
die streitigen Wahlen der ihr angehörigen Mitglieder.
§ 42
Der Großherzog ruft die
Stände zusammen, vertagt sie und kann sie auflösen.
§ 43
Die Auflösung der Stände
bewirkt, daß alle durch Wahl ernannte Mitglieder der ersten und
zweyten Kammer, die Abgeordneten der Grundherren, der Universitäten
und der Städte und Aemter ihre Eigenschaft verlieren.
§ 44
Erfolgt die Auflösung,
ehe der Gegenstand der Berathung erschöpft ist, so muß längstens
innerhalb drey Monaten zu einer neuen Wahl geschritten werden.
§ 45
Der Großherzog ernennt
für jeden Landtag den Präsidenten der ersten Kammer; die zweyte
Kammer wählt für die Präsidentenstelle drey Candidaten,
wovon der Großherzog für die Dauer der Versammlung Einen bestätigt.
§ 46
Alle zwey Jahre muß eine
Ständeversammlung statt finden.
§ 47
Die Mitglieder beyder Kammern
können ihr Stimmrecht nicht anders als in Person ausüben.
§ 48
Die Ständeglieder sind
berufen, über die Gegenstände ihrer Berathungen nach eigener
Ueberzeugung abzustimmen. Sie dürfen von ihren Committenten keine
Instructionen annehmen.
§ 49
Kein Ständeglied kann
während der Dauer der Versammlung, ohne ausdrückliche Erlaubniß
der Kammer, wozu es gehört, verhaftet werden; den Fall der Ergreifung
auf frischer Tat bey begangenen peinlichen Verbrechen ausgenommen.
§ 50
Die Stände können
sich nur mit den nach gegenwärtigem Grundgesetz zu ihrer Berathung
geeigneten oder vom Großherzog besonders an sie gebrachten Gegenständen
beschäftigen.
§ 51
(1) Es besteht ein ständischer
Ausschuß aus dem Präsidenten der letzten Sitzung und drey andern
Mitgliedern der ersten und sechs Mitgliedern der zweyten Kammer, dessen
Wirksamkeit auf den namentlich in dieser Urkunde ausgedrückten Fall,
oder auf die von dem letzten Landtag mit Genehmigung des Großherzogs
an ihn gewiesenen Gegenstände beschränkt ist.
(2) Dieser Ausschuß wird
vor dem Schlusse des Landtags, auch bei jeder Vertagung desselben, in
beyden Kammern durch relative Stimmenmehrheit gewählt. Jede Auflösung
des Landtags zieht auch die Auflösung des, wenn gleich schon gewählten
Ausschusses nach sich.
§ 52
Die Kammern können sich
weder eigenmächtig versammeln, noch nach erfolgter Auflösung
oder Vertagung beysammen bleiben und berathschlagen.
IV. Wirksamkeit der Stände
§ 53
Ohne Zustimmung der Stände
kann keine Auflage ausgeschrieben und erhoben werden.
§ 54
Das Auflagengesetz wird in
der Regel für zwey Jahre gegeben. Solche Auflagen jedoch, mit denen
auf längere Zeit abgeschlossene Verträge in unmittelbarer Verbindung
stehen, können vor Ablauf des betreffenden Contractes nicht abgeändert
werden.
§ 55
Mit dem Entwurf des Auflagengesetzes
wird das Staatsbudget und eine detaillirte Uebersicht über die Verwendung
der verwilligten Gelder von den frühern Etatsjahren übergeben.
Es darf darin kein Posten für geheime Ausgaben vorkommen, wofür
nicht eine schriftliche, von einem Mitglied des Staatsministeriums contrasignirte
Versicherung des Großherzogs beygebracht wird, daß die Summe
zum wahren Besten des Landes verwendet worden sey, oder verwendet werden
solle.
§ 56
Die Stände können
die Bewilligung der Steuern nicht an Bedingungen knüpfen.
§ 57
(1) Ohne Zustimmung der Stände
kann kein Anlehen gültig gemacht werden. Ausgenommen sind die Anlehn,
wodurch etatsmäßige Einnahmen zu etatsmäßigen Ausgaben
nur anticipirt werden, so wie die Geldaufnahmen der Amortisationskasse,
zu denen sie, vermöge ihres Fundationsgesetzes, ermächtigt ist.
(2) Für Fälle eines
außerordentlichen, unvorhergesehenen dringenden Staatsbedürfnisses,
dessen Betrag mit den Kosten einer außerordentlichen Versammlung
der Stände nicht im Verhältniß steht, und wozu das Creditvotum
der Stände nicht reicht, ist die Zustimmung der Mehrheit des Ausschusses
hinreichend, eine Geldaufnahme gültig zu machen. Dem nächsten
Landtag werden die gepflogenen Verhandlungen vorgelegt.
§ 58
(1) Es darf keine Domaine ohne
Zustimmung der Stände veräußert werden. Ausgenommen sind
die zu Schuldentilgungen bereits beschlossenen Veräußerungen,
Ablösungen von Lehen, Erbbeständen, Gülten, Zinsen, Frohndiensten,
Verkäufe von entbehrlichen Gebäuden, von Gütern und Gefällen,
die in benachbarten Staaten gelegen sind, und alle Veräußerungen,
die aus staatswirthschaftlichen Rücksichten zur Beförderung
der Landes-Cultur oder zur Aufhebung einer nachtheiligen eigenen Verwaltung
geschehen. Der Erlös muß aber zu neuen Erwerbungen verwendet
oder der Schuldentilgungscasse zur Verzinsung übergeben werden.
(2) Ausgenommen sind auch Täusche
und Veräußerungen zum Zwecke der Beendigung eines, über
Eigenthums- oder Dienstbarkeitsverhältnisse anhängigen Rechtsstreits;
ferner die Wiedervergebung heimgefallener Thron-, Ritter- und Kammerlehen,
während der Zeit der Regierung des Regenten, dem sie selbst heimgefallen
sind.
(3) Da durch diesen und den
§ 57 der Zweck der pragmatischen Sanction über Staatsschulden
und Staatsveräußerungen vom 1. Oktober 1806 und vom 18. November
1808 vollständig erreicht ist, so hört die Verbindlichkeit derselben
mit dem Tage auf, wo die landständische Verfassung in Wirksamkeit
getreten seyn wird.
§ 59
(1) Ohngeachtet die Domainen
nach allgemein anerkannten Grundsätzen des Staats- und Fürstenrechts
unstreitiges Patrimonialeigenthum des Regenten und seiner Familie sind,
und Wir sie auch in dieser Eigenschaft, vermöge obhabender Pflichten,
als Haupt der Familie, hiermit ausdrücklich bestätigen, so wollen
Wir dennoch den Ertrag derselben, außer der darauf radicirten Civilliste
und außer andern darauf haftenden Lasten, so lang als Wir Uns nicht
durch Herstellung der Finanzen in dem Stand befinden werden, Unsere Unterthanen
nach Unserm innigsten Wunsche zu erleichtern, der Bestreitung der Staatslasten
ferner belassen.
(2) Die Civilliste kann, ohne
Zustimmung der Stände, nicht erhöhet, und ohne Bewilligung des
Großherzogs, niemals gemindert werden.
§ 60
Jeder die Finanzen betreffende
Gesetzesentwurf geht zuerst an die zweyte Kammer, und kann nur dann, wenn
er von dieser angenommen worden, vor die erste Kammer zur Abstimmung über
Annahme oder Nichtannahme im Ganzen ohne alle Abänderung gebracht
werden.
§ 61
Tritt die Mehrheit der ersten
Kammer dem Beschluß der zweyten nicht bey, so werden die bejahenden
und verneinenden Stimmen beyder Kammern zusammen gezählt, und nach
der absoluten Mehrheit sämmtlicher Stimmen der Ständebeschluß
gezogen.
§ 62
Die alten auch nicht ständigen
Abgaben dürfen nach Ablauf der Verwilligungszeit noch sechs Monate
fort erhoben werden, wenn die Stände-Versammlung aufgelöset
wird, ehe ein neues Budget zu Stande kommt, oder wenn sich die ständischen
Berathungen verzögern.
§ 63
Bey Rüstungen zu einem
Kriege und während der Dauer eines Kriegs kann der Großherzog,
zur schleunigen und wirksamen Erfüllung seiner Bundespflichten, auch
vor eingeholter Zustimmung der Stände, gültige Staatsanlehen
machen, oder Kriegssteuern ausschreiben. Für diesen Fall wird den
Ständen eine nähere Einsicht und Mitwirkung in der Verwaltung
in der Art eingeräumt:
1. daß der alsdann zusammen
zu berufende Ausschuß zwey Mitglieder an die Ministerien der Finanzen
und des Kriegs und einen Commissär zur Kriegscasse abordnen darf,
um darauf zu wachen, daß die zu Kriegszwecken erhobenen Gelder auch
wirklich und ausschließlich zu diesem Zwecke verwendet werden, und
daß derselbe
2. zu der jeweils, wegen Kriegsprästationen
aller Art aufzustellenden Kriegscommission eben so viele Mitglieder abzugeben
hat, als der Großherzog, ohne den Vorstand zu rechnen, zur Leitung
des Marsch-, Verpflegungs- und Lieferungswesens ernennt. Auch soll der
Ausschuß das Recht haben, zu gleichem Zweck einer jeden Provinzialbehörde,
aus der Zahl der in dem Provinzbezirk wohnenden Ständeglieder zwey
Abgeordneten beyzugeben.
§ 64
Kein Gesetz, das die Verfassungsurkunde
ergänzt, erläutert oder abändert, darf ohne Zustimmung
einer Mehrheit von zwey Drittel der anwesenden Ständeglieder einer
jeden der beyden Kammern gegeben werden.
§ 65
Zu allen anderen, die Freyheit
der Personen oder das Eigenthum der Staatsangehörigen betreffenden
allgemeinen neuen Landesgesetzen, oder zur Abänderung oder authentischen
Erklärung der bestehenden, ist die Zustimmung der absoluten Mehrheit
einer jeden der beyden Kammern erforderlich.
§ 66
Der Großherzog bestätigt
und promulgirt die Gesetze, erläßt die zu deren Vollzug und
Handhabung erforderlichen - die aus dem Aufsichts- und Verwaltungsrecht
abfließenden - und alle für die Sicherheit des Staats nöthigen
Verfügungen, Reglements und allgemeinen Verordnungen. Er erläßt
auch solche, ihrer Natur nach zwar zur ständischen Berathung geeignete,
aber durch das Staatswohl dringend gebotene Verordnungen, deren vorübergehender
Zweck durch jede Verzögerung vereitelt würde.
§ 67
(1) Die Kammern haben das Recht
der Vorstellung und Beschwerde; Verordnungen, worinnen Bestimmungen eingeflossen,
wodurch sie ihr Zustimmungsrecht für gekränkt erachten, sollen,
auf ihre erhobene gegründete Beschwerde sogleich außer Wirksamkeit
gesetzt werden. Sie können den Großherzog unter Angabe der
Gründe um den Vorschlag eines Gesetzes bitten. Sie haben das Recht,
Mißbräuche in der Verwaltung, die zu ihrer Kenntniß gelangen,
der Regierung anzuzeigen. (Sie haben das Recht, Minister und die Mitglieder
der obersten Staatsbehörden wegen Verletzung der Verfassung oder
anerkannt verfassungsmäßiger Rechte förmlich anzuklagen.
Ein besonderes Gesetz soll die Fälle der Anklage, die Grade der Ahndung,
die urtheilende Behörde und die Procedur bestimmen).
(2) Beschwerden einzelner Staatsbürger
über Kränkung in ihren verfassungsmäßigen Gerechtsamen
können von den Kammern nicht anders als schriftlich, und nur dann
angenommen werden, wenn der Beschwerdeführer nachweißt, daß
er sich vergebens an die geeigneten Landesstellen und zuletzt an das Staats-Ministerium
um Abhülfe gewendet hat.
(3) Keine Vorstellung, Beschwerde
oder Anklage kann an den Großherzog gebracht werden, ohne Zustimmung
der Mehrheit einer jeden der beyden Kammern.
IVa. Von den Anklagen gegen
die Minister
§ 67a
(1) Die zweite Kammer hat das
Recht, die Minister und Mitglieder der obersten Staatsbehörde wegen
einer durch Handlungen oder Unterlassungen wissentlich oder aus grober
Fahrlässigkeit begangenen Verletzung der Verfassung oder anerkannter
verfassungsmäßiger Rechte oder schweren Gefährdung der
Sicherheit oder Wohlfahrt des Staates förmlich anzuklagen.
(2) Ein solcher Beschluß
erfordert die in den §§ 64 und 74 für Verfassungsänderungen
vorgeschriebene Stimmenzahl; die Zurücknahme desselben kann mit einfacher
Stimmenmehrheit geschehen.
(3) Das Anklagerecht der zweiten
Kammer wird durch die Entfernung des Angeklagten vom Dienste, mag sie
vor oder nach erhobener Anklage erfolgen, nicht aufgehoben.
(4) Im Falle der Verurtheilung
ist die Entlassung des Angeklagten aus dem Staatsdienste zu erkennen.
(5) Diese Folge der Verurtheilung
kann nur auf Antrag oder mit Zustimmung der Stände wieder aufgehoben
werden.
(6) Ueber etwaige Entschädigungsforderungen
steht dem Staatsgerichtshof keine Entscheidung zu.
§ 67b
(1) Das Richteramt über
die im vorigen Paragraphen erwähnte Anklage übt die Erste Kammer
als Staatsgerichtshof in Verbindung mit dem Präsidenten des obersten
Gerichtshofs und acht weitern Richtern aus, welche aus den Kollegialgerichten
durch das Loos bezeichnet und der Ersten Kammer beigeordnet werden.
(2) Dem Angeklagten und den
Vertretern der Anklage steht ein Ablehnungsrecht zu.
(3) Der Präsident der
Ersten Kammer hat den Vorsitz. Sein Stellvertreter ist der Präsident
des obersten Gerichtshofes.
(4) Das Nähere über
die Bildung des Staatsgerichtshofes, sowie das Verfahren bei demselben,
wird durch ein gemeines Gesetz bestimmt.
§ 67c
(1) Wird ein Minister oder
ein Mitglied der obersten Staatsbehörde beschuldigt, zugleich mit
den in § 67a erwähnten Verletzungen, oder auch ohne eine solche,
ein Staatsverbrechen oder ein gemeines Verbrechen durch Mißbrauch
seines Amts begangen zu haben, so ist die Zweite Kammer befugt, zu beantragen,
daß der Staatsgerichtshof den Beschuldigten wegen dieses Vergehens
vor das zuständige ordentliche Strafgericht zur Aburtheilung verweise.
(2) Dieser Antrag ist in den
in § 67a vorgeschriebenen Formen zu beschließen und mit der
Anklage, wo eine solche stattfindet, zu verbinden, andernfalls aber selbständig
bei dem Staatsgerichtshof zu stellen.
§ 67d
(1) Die während der Ständeversammlung
von der Zweiten Kammer beschlossene Anklage wird auch nach der Vertagung
oder dem Schlusse des Landtages von den erwählten Kommissären
verfolgt und die Erste Kammer gilt in Beziehung auf diesen Gegenstand
nicht als vertagt oder geschlossen.
(2) Dasselbe gilt von der Auflösung
der Ständeversammlung, jedoch wird die Schlußverhandlung und
Entscheidung über die Anklage bis nach Ablauf der in § 44 der
Verfassungsurkunde festgesetzten Frist verschoben.
§ 67e
(1) Hat zur Zeit der Einberufung
einer neuen Ständeversammlung der Staatsgerichtshof das Urtheil noch
nicht gefällt, so wird derselbe neu gebildet, und die Zweite Kammer
wählt aufs Neue die Kommissäre zur Vertretung der Anklage.
(2) Erfolgt jetzt eine abermalige
Auflösung, so bleibt die von der Zweiten Kammer gewählte Kommission
zur Vertretung der Anklage ermächtigt und ebenso der Staatsgerichtshof
in dem früheren Bestand.
§ 67f
(1) Das Recht der Anklage erlischt
drei Jahre von dem Zeitpunkte, wo die verletzende Handlung zur Kenntniß
des Landtages gekommen ist, wenn die Zweite Kammer jenes Recht nicht wenigstens
durch den Beschluß, den Antrag auf Erhebung einer Anklage in Betracht
zu ziehen, gewahrt hat.
(2) Die Anklage kann ferner
nicht mehr erhoben werden, wenn die Mehrheit der Zweiten Kammer jene Handlung
gebilligt hat.
§ 67g
Verordnungen und Verfügungen
des Großherzogs, welche sich auf die Regierung und Verwaltung des
Landes beziehen, sind in der Urschrift von den zustimmenden Mitgliedern
der obersten Staatsbehörde zu unterzeichnen und gelten nur als vollziehbar,
wenn die Ausfertigung von einem Minister gegengezeichnet ist.
V. Eröffnung der Ständischen
Sitzungen, Formen der Berathungen
§ 68
Jeder Landtag wird in den für
diesen Fall vereinigten Kammern, vom Großherzog in Person oder von
einem von Ihm ernannten Commissär eröffnet und geschlossen.
§ 69
Sämmtliche neu eintretende
Mitglieder schwören bey Eröffnung des Landtags folgenden Eyd:
äIch schwöre Treue
dem Großherzog, Gehorsam dem Gesetze, Beobachtung und Aufrechterhaltung
der Staatsverfassung, und in der Ständeversammlung nur des ganzen
Landes allgemeines Wohl und Bestes, ohne Rücksicht auf besondere
Stände oder Classen, nach meiner innern Ueberzeugung zu berathen:
So wahr mir Gott helfe (und sein heiliges Evangelium)".
§ 70
Kein Landesherrlicher Antrag
kann zur Discussion und Abstimmung gebracht werden, bevor er nicht in
besondern Commissionen erörtert und darüber Vortrag erstattet
worden ist.
§ 71
Die Landesherrlichen Commissarien
treten zur vorläufigen Erörterung der Entwürfe mit ständischen
Commissarien zusammen, so oft es von der einen oder andern Seite für
nothwendig erachtet wird. Keine wesentliche Abänderung in einem Gesetz-Entwurf
kann getroffen werden, die nicht mit den Landesherrlichen Commissarien
in einem solchen gemeinschaftlichen Zusammentritt erörtert worden
ist.
§ 72
Die Kammern können einen
zum Vortrag gebrachten Entwurf nochmals an die Commissionen zurückweisen.
§ 73
Ein von der einen Kammer an
die andere gebrachter Gesetzes-Entwurf oder Vorschlag irgendeiner Art
kann, wenn er nicht Finanz-Gegenstände betrifft, mit Verbesserungs-Vorschlägen,
die in einer Commission nach § 71 erörtert worden, an die andere
Kammer zurückgegeben werden.
§ 74
(1) Jeder gültige Beschluß
einer Kammer erfordert, wo nicht ausdrücklich eine Ausnahme festgesetzt
worden ist, absolute Stimmenmehrheit bey vollzähliger Versammlung.
Bey gleicher Stimmenzahl giebt die Stimme des Präsidenten die Entscheidung.
Tritt der Fall ein, daß in Finanzsachen die Stimmen beyder Kammern
zusammengezählt werden müssen, so entscheidet bey Stimmengleichheit
die Stimme des Präsidenten der Zweiten Kammer.
(2) Man stimmt ab mit lauter
Stimme und den Worten: Einverstanden! oder: Nicht einverstanden! Nur bey
der Wahl der Candidaten für die Präsidentenstelle der zweyten
Kammer, der Ausschußglieder und der Glieder der Commissionen entscheidet
relative Stimmenmehrheit bey Geheimer Stimmgebung.
(3) Die erste Kammer wird durch
die Anwesenheit von 10, die zweyte durch die Anwesenheit von 35 Mitgliedern,
einschließlich der Präsidenten, vollzählig. Zur gültigen
Berathschlagung über die Abänderung der Verfassung wird in beyden
Kammern die Anwesenheit von drei Viertel der Mitglieder erfordert.
§ 75
(1) Die beyden Kammern können
weder im Ganzen noch durch Commissionen zusammentreten; sie beschränken
sich in ihrem Verhältniß zu einander auf die gegenseitige Mittheilung
ihrer Beschlüsse.
(2) Sie stehen nur mit dem
Großherzoglichen Staatsministerium in unmittelbarer Geschäftsberührung;
sie können keine Verfügungen treffen oder Bekanntmachungen irgend
einer Art erlassen.
(3) Deputationen dürfen
sie nur, jede besonders, nach eingeholter Erlaubniß, an den Großherzog
abordnen.
§ 76
Die Minister und Mitglieder
des Staatsministeriums und Großherzoglichen Commissarien haben jederzeit
bey öffentlicher und geheimer Sitzung Zutritt zu jeder Kammer und
müssen bey allen Discussionen gehört werden, wenn sie es verlangen.
Nur bey der Abstimmung treten sie ab, wenn sie nicht Mitglieder der Kammer
sind. Nach ihrem Abtritt dürfen die Discussionen nicht wieder aufgenommen
werden.
§ 77
Nur den landesherrlichen Commissarien
und den Mitgliedern der ständischen Commissionen wird gestattet,
geschriebene Reden abzulesen; allen übrigen Mitgliedern sind blos
mündliche Vorträge gestattet.
§ 78
Die Sitzungen beyder Kammern
sind öffentlich. Sie werden geheim auf das Begehren der Regierungscommissarien
bey Eröffnungen, für welche sie die Geheimhaltung nöthig
erachten, und auf das Begehren von drey Mitgliedern, denen nach dem Abtritt
der Zuhörer aber wenigstens ein Viertel der Mitglieder über
die Nothwendigkeit der geheimen Berathung beitreten muß.
§ 79
Die Reihenfolge, wonach die
Abgeordneten der Grundherren und der Städte und Aemter aus der Versammlung
austreten, wird auf dem ersten Landtage für die einzelnen Wahlbezirke
ein für allemal durch das Loos bestimmt. Die Hälfte der Grundherrlichen
Abgeordneten tritt im Jahr 1823 aus und dann alle vier Jahre wieder die
Hälfte. Im Jahr 1821 tritt ein Viertel der Abgeordneten der Städte
und Aemter und dann alle zwey Jahre wieder ein Viertel aus.
§ 80
Bey der ersten Wahlhandlung
erkennt über alle, wegen Gültigkeit der Wahlen entstehenden
Streitigkeiten die Landesherrliche Central-Commission, die mit der ersten
Vollziehung des Constitutions-Gesetzes beauftragt werden wird.
§ 81
Die Zeit der Eröffnung
des ersten Landtags wird auf den ersten Februar 1819 festgesetzt.
§ 82
(1) Der zur Zeit der Eröffnung
des ersten Landtags, wo die Constitution in Wirksamkeit tritt, bestehende
Zustand in allen Zweigen der Verwaltung und Gesetzgebung dauert fort,
bis die erste Verabschiedung mit dem Landtage in den Gegenständen,
die sich dazu eignen, getroffen seyn wird.
(2) Insbesondere wird das erste
Budget bis zur Vereinbarung mit den Ständen provisorisch in Vollzug
gesetzt.
§ 83
Gegenwärtige Verfassung
wird unter die Garantie des deutschen Bundes gestellt.
Griesbach, den 22. August
1818.
Carl
F. A. Wielandt
*) Für eine ausführliche
Edition des Textes mit zahlreichen Anmerkungen siehe Huber, Ernst Rudolf:
Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte, Band 1: Deutsche Verfassungsdokumente
1803-1850, 3. Aufl. 1978, S. 172 ff.
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